Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Allgemeine Informationen zur Anerkennung

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Anrechnung von außerschulischen Kompetenzen erfolgt grundsätzlich aufgrund des § 25 Abs. 3 des Hochschulgesetzes.

Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem Studiengang an einer in- oder ausländischen Hochschule oder an der Hochschule Trier erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern sich die dabei erlangten Lernergebnisse in Inhalt, Workload, Qualifikationsniveau und Profil von denjenigen eines Studienganges, für den die Anerkennung beantragt wird, nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für die Erreichung der Ziele des Studiums und den Zweck der Prüfungen vorzunehmen. In diesem Sinne liegt ein wesentlicher Unterschied vor, wenn der Antragsteller voraussichtlich beeinträchtigt wird, das Studium erfolgreich zu absolvieren. Die Bereitstellung hinreichender Informationen zur Anerkennung obliegt der antragstellenden Person. Die Beweislast für die Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Hochschule. 

Auf Antrag kann die Hochschule außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Fähigkeiten den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können maximal die Hälfte der zu vergebenen Kreditpunkte des Studiums ersetzen. Die Überprüfung, ob die von der antragstellenden Person erbrachten außerhochschulischen Leistungen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind, wird im Einzelfall anhand der von der antragstellenden Person vorgelegten Unterlagen, wie z.B. Arbeitsproben, Zeugnisse, Fächerbeschreibungen, Lehrpläne und ähnlichem, vorgenommen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt der antragstellenden Person.

Ablauf der Anerkennung

Im Rahmen des Bewerbungsprozesses müssen Sie Ihre Studienvergangenheit dem Studienservice durch Vorlage von Leistungsnachweisen und Modulhandbüchern nachweisen, da einige Prüfungsordnungen die Anerkennung von nicht bestandenen Prüfungen des gewählten Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen vorsehen. Dies gilt ggf. auch für nicht bestandene Prüfungen eines anderen Studiengangs, soweit diese gleichwertig sind. Die Unterlagen werden mit einem Anerkennungsbogen des aufnehmenden Studienganges vom Studienservice an den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Prüfung weitergeleitet.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine automatische Anerkennung von Fehlversuchen handelt. Alle anderen bisher bestandenen Prüfungsleistungen werden nur auf Antrag des Studierenden anerkannt. Antragsformulare finden Sie weiter unten sortiert nach Studiengängen. Das ausgefüllte Antragsformular ist im Rahmen der Einschreibung zusammen mit den Bewerbungsunterlagen beim Studienservice einzureichen. Über das Ergebnis der Anerkennung erhalten die Studierenden einen Anerkennungsbescheid vom Studienservice.

Der Ablauf der Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen, praktischen Studienphasen oder der Anrechnung von außerhochschulischen Kompetenzen ist an der Hochschule Trier je nach Fachbereich unterschiedlich geregelt. Die Anerkennung bzw. Anrechnung wird von den zuständigen Stellen in den Fachbereichen vorgenommen. Bitte informieren Sie sich daher im Fachbereich Ihres Studiengangs über die Ansprechpartner und die fachbereichsinternen Formulare.

Anerkennung von Leistungen im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes

Bitte nehmen Sie unbedingt bereits vor Ihrem Auslandsaufenthalt Kontakt mit der zuständigen Stelle im Fachbereich auf, um Ihr Studienprogramm an der ausländischen Hochschule abzusprechen; dies vereinfacht das Anerkennungsverfahren nach dem Auslandsaufenthalt. Studierende, die mit einem Erasmus-Stipendium ins Ausland gehen, müssen ohnehin in einem Learning Agreement genau festlegen, welche Lehrveranstaltungen sie an der ausländischen Hochschule besuchen möchten. Für Details zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle Ihres Fachbereichs. Umfangreiche fachbereichsübergreifende Informationen zum Auslandsstudium allgemein erhalten Sie beim Akademischen Auslandsamt.

Notenumrechnung

Bei der Anerkennung werden die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Das Notensystem an ausländischen Hochschulen unterscheidet sich in der Regel vom Notensystem in Deutschland. Wenn Noten übernommen werden sollen, müssen diese daher umgerechnet werden. Für die Umrechnung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, wie die sog. modifizierte bayerische Formel. Informationen zur Umrechnungsvorschrift, die für Ihren Studiengang angewendet wird, erhalten Sie bei der zuständigen Stelle im Fachbereich. Bei unvergleichbaren Notensystemen sowie bei der Anrechnung von außerhochschulischen Kompetenzen wird der Vermerk „bestanden“ ins Zeugnis aufgenommen und die anerkannten bzw. angerechneten Leistungen gehen somit nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

Ansprechpartner

im Studienservice
Frau Anja Faber
0651/8103-745
a.faber(at)hochschule-trier.de

Die einzelnen Fachbereiche informieren auf
den eigenen Internet-Seiten. Sollten Sie dort
keine Informationen finden, wenden Sie sich
bitte an den Prüfungsausschussvorsitzenden Ihres
Studienganges.

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