Ausbildungsförderung (BAföG)

Auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung können Sie sich einen Überblick über das BAföG verschaffen. Hier finden Sie auch die Formblätter für eine Antragstellung, Merkblätter, Rechtsvorschriften usw.

bafög.de

Was Sie schon immer über BAföG wissen wollten?

BAföG im Schnelldurchgang

Ob das von Ihnen angestrebte Studium nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig:

Erfüllen Sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?

Ist der Ausbildungsbedarf nicht durch Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehegatten und Ihrer Eltern gedeckt?

Die persönlichen Förderungsvoraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderungen sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter.

Staatsangehörigkeit

Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben erhalten auch bestimmte ausländische Studierende Förderung, wenn z. B. ein Elternteil Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. Weiterhin sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen.

Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung 5 bzw. 3 Jahre in Deutschland erwerbstätig gewesen sind.

Eignung

Mit der Hochschulzugangsberechtigung wird die Eignung nach dem BAföG in der Regel für die ersten vier Semester als gegeben unterstellt. Mit Beginn des fünften Fachsemesters haben Studierende Eignungsnachweise zu erbringen. Verzögert sich das Studium aus von dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen (z. B. in Folge von Krankheit), kann der Eignungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden.

Alter

Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie vor Vollendung des 45. Lebensjahres das Studium beginnen. Wer nach Vollendung des 30. Lebensjahres ein Studium beginnt, erhält eine elternunabhängige Ausbildungsförderung.

Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?

Die Leistungen nach dem BAföG sollen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden. Die amtlichen Formulare liegen beim Amt für Ausbildungsförderung am Umwelt-Campus in Birkenfeld aus oder können unter www.bafög.de herunter geladen werden. Alternativ kann über www.bafoeg-digital.de ein Antrag Online gestellt werden.

Über die Gewährung von Ausbildungsförderung wird in der Regel für zwei Semester entschieden. Der Beginn des Bewilligungszeitraumes wird zwingend festgelegt durch die Aufnahme der Ausbildung und die Antragstellung. Leistungen nach dem BAföG werden daher frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht.

Förderungsarten - Förderungshöhe

Studierende an Hochschulen erhalten die Ausbildungsförderung mit wenigen Ausnahmen - zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen – also halb geschenkt.

Ausschließliche Zuschussförderung wird geleistet

  • bei den fälligen Zuschlägen nach der Auslandszuschlagsverordnung bei Studien im Ausland,
  • falls wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu fünf Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung geleistet werden muss.
Welche Bedarfssätze sieht das BAföG vor?

Ob ein Studierender, der die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt, BAföG erhält, hängt davon ab, ob seine finanziellen Mittel und die seines Ehegatten und seiner Eltern ausreichen, seinen Ausbildungsbedarf zu decken.

Welches Einkommen wird angerechnet?

Berechnungsgrundlage ist in aller Regel die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des §2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Davon abzuziehen sind die Einkommen- und Kirchensteuer und ggf. der Solidaritätszuschlag. Abzuziehen sind die Beträge zur sozialen Sicherung. Hinzuzurechnen sind die steuerfreien Einnahmen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld usw.).

Für die Berechnung und Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden ist das aktuelle, im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen maßgebend.

Das Amt für Ausbildungsförderung geht bei der Berechnung des Einkommens regelmäßig von den Feststellungen aus, die die Finanzbehörden in den vorliegenden Steuerbescheiden der Einkommensbezieher getroffen haben.

Ist das aktuelle Einkommen voraussichtlich wesentlich niedriger als das regelmäßige, der Einkommensanrechnung zugrundeliegenden Basisjahreseinkommen (i.d.R. vorl. Jahreseinkommen), wird auf besonderen Antrag (Aktualisierungsantrag) des Auszubildenden das aktuelle Einkommen angerechnet. Dann wird Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Die endgültige Leistungsberechnung erfolgt später.

Wie wird Vermögen angerechnet?

Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15.000,00 Euro und für Auszubildende, die das 30. Lehbensjahr vollendet haben 45.000,00 Euro (Stand 2023).

Elternunabhängige Förderung

Elterneinkommen wird nur ausnahmsweise nicht angerechnet. Eine elternunabhängige Förderung erfolgt,

  • wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten.
  • bei Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs.
  • bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Vollendung des 30. Lebensjahres.
  • bei fünfjähriger Erwerbstätigkeit nach dem 18. Lebensjahr vor Beginn des Ausbildungsabschnittes.
  • wenn dem Beginn des Ausbildungsabschnittes eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung und eine anschließende Erwerbstätigkeit von drei Jahren vorausgegangen sind. Bei einer kürzeren Ausbildungszeit muss die Erwerbstätigkeit entsprechend länger sein, so dass insgesamt immer mindestens sechs Jahre erreicht werden.
Förderungshöchstdauer

Die Dauer der Förderung für Studierende an Hochschulen richtet sich nach der gewählten Fachrichtung. Die jeweilige Förderungshöchstdauer der gewählten Fachrichtung ergibt sich aus dem BAföG bzw. aus der Förderungshöchstdauerverordnung. Als Orientierungspunkt für die Förderungshöchstdauer kann die Regelstudienzeit angesehen werden.

Am Umwelt-Campus beträgt die Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) für Bachelorstudiengägne 6 oder 7 Semester.

Für Masterstudiengänge kann gegebenfalls für 3 oder 4Semester Regelstudienzeit BAföG gezahlt werden.

Das Förderungshöchstalter

Auszubildende, die zu Beginn des Ausbildungsabschnittes das 45. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Hier gibt es aber bestimmte Ausnahmeregelungen: zum Beispiel für Absolventen des zweiten Bildungsweges, Berufstätige ohne formelle Zugangsberechtigung, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben worden sind, oder für Personen, die aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, die Ausbildung vor Vollendung des 45. Lebensjahres zu beginnen.

Wird eine weitere Ausbildung gefördert?

Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur für eine Erstausbildung geleistet. Nach §7 Abs.2 BAföG kann nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert werden. Eine Förderung ist z. B. möglich

  • für eine Ausbildung, die durch den zweiten Bildungsweg eröffnet wurde (z. B. Hochschulstudium nach dem Erwerb des Abiturs an einem Abendgymnasium).
  • für eine weitere Ausbildung, wenn der Auszubildende als erste Ausbildung eine Ausbildung an einer Berufsfachschule oder einer Fachschule absolviert hat.

Daneben wird Förderung für eine einzige weitere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

Ob eine weitere Ausbildung nach §7 Abs.2 BAföG dem Grunde nach überhaupt förderungsfähig ist, kann auch schon vor Beginn der Ausbildung durch einen Antrag auf Vorabentscheidung geklärt werden.

Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch

Nach einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn für den Fachrichtungswechsel/Ausbildungsabbruch ein wichtiger oder unabweisbarer Grund besteht (z.B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung) oder ein schwerwiegender grundsätzlicher Neigungswandel. Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbruch müssen unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes vorgenommen werden.

Allgemein ist bei einem Fachrichtungswechsel/Ausbildungsabbruch zu beachten, dass ein wichtiger Grund nur bis zu Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt werden kann. Ob Sie nach dem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung erhalten können, können Sie ebenfalls vor Beginn der Ausbildung durch einen Antrag auf Vorabentscheidung klären lassen.

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