Kommen Sie zu unserem jährlichen Informationstag der Hochschule Trier. Gemeinsam mit dem Campus Gestaltung stellt sich die Architektur vor. Sie haben die Chance, Studierende und Mitarbeitende kennenzulernen. Wir geben Ihnen einen Einblick in Arbeiten, die im Rahmen des Architekturstudiums entstanden sind und beantworten alle offenen Fragen. Das genaue Datum wird rechtzeitig über die Website des Campus Gestaltung kommuniziert, dieses Jahr findet der Info Tag am 11.03.2025 09:00-16:00 Uhr statt. Klicken Sie hier für weitere Infos.
Sollten Sie unseren Infotag verpasst haben oder möchten einen genaueren Blick in unser Gebäude und unsere Werkstätten werfen, freuen wir uns über eine Anfrage per Mail. Dann besteht die Möglichkeit, ein kleines Beratungsgespräch zu vereinbaren.
Sowohl der Bachelor als auch der Master Studiengang Architektur starten an der Hochschule Trier immer nur zum Wintersemester.
Die Bewerbungsfrist für alle Bewerber*Innen mit deutschen Schulabschlusszeugnissen hat für das Wintersemester 2025/2026 noch nicht begonnen. Die nötigen Informationen zu Bewerbung und Zulassung, sowie Zugangsvoraussetzung und Fristen, mit einer kurzen Anleitung zum Verfahrensablauf finden Sie unter folgendem Link auf der Seite der Hochschule: https://www.hochschule-trier.de/hauptcampus/studium/bewerbung-zulassung/informationen
Zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsbeschränkungen der Hochschule ist der Abschnitt zum Praktikum I für den Bachelor Studiengang relevant.
Die Bewerbungsfrist für alle Bewerber*Innen mit ausländischen Bildungsnachweisen hat für das Wintersemester 2025/2026 noch nicht begonnen. Absolvent*Innen von Studienkollegs können sich direkt über das Bewerber-Portal der Hochschule bewerben.
Hier gelangen Sie zum Portal, für Bewerbende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben:
uni-assist Online-Portal
Wir freuen uns schon auf Sie.
Eine praktische Tätigkeit (Vorpraktikum) als Vollzeitstelle (40 Std. Woche) im Umfang von 12 Wochen ist nachzuweisen; mind. 4 Wochen davon müssen bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 2. Fachsemesters absolviert werden. Die restlichen Wochen sind nachzureichen bis zur Anmeldung der Abschlussarbeit. Der Prüfungsschuss kann die Fristen in Einzelfällen verlängern. Eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit wird nach Absprache angerechnet.
Zweck des Vorpraktikums:
Das Vorpraktikum soll grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten in Betrieben des Bauhauptgewerbes/ im Bereich Architektur vermitteln und den Praktikantinnen und Praktikanten ermöglichen, Einblick in die Gegebenheiten und Abläufe des Berufsfeldes zu gewinnen.
Inhalt des Vorpraktikums:
Der überwiegende Teil des Vorpraktikums soll in Betrieben des Bauhauptgewerbes abgeleistet werden: Erd-, Maurer,- Beton-arbeiten, Zimmerei und anderer Baugewerke wie Schreinerei, Schlosserei und Gewerke der technischen Gebäudeausrüstung. Der verbleibende Anteil soll in Planungsbüros von freischaffenden Architekten und Landschaftsarchitekten oder der öffentlichen Hand, des Baugewerbes und der Industrie erbracht werden. Das Praktikum soll in möglichst zusammenhängenden Zeitabschnitten abgeleistet werden, wobei Abschnitte von weniger als zwei Wochen Dauer nicht anerkannt werden.
Die Arbeitsgebiete während des Vorpraktikums sollen sich sowohl im konzeptionell/gestalterischen wie auch im handwerklich/technischen Umfeld befinden:
• Methoden und Fertigkeiten der Planung und Gestaltung mit den dazugehörenden Darstellungstechniken.
• Erstellung einfacher Pläne und Arbeitsunterlagen.
• Umsetzung der Planung in die Realität.
• Mitarbeit bei Baustellenvorbereitung, Aufmaß, Abrechnung, Vermessen, Bau- und Konstruktionszeichnungen.
Andere praktische Tätigkeiten können in begründeten Ausnahmefällen von der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter als einschlägig anerkannt werden.
Hinweis: Die Hochschule / der Studiengang vermittelt keine Praktikumsplätze. Geeignete und anerkannte Ausbildungsbetriebe können in erster Linie über das zuständige Arbeitsamt, die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer in Erfahrung gebracht werden.
Ausbildungsstätten:
Die Wahl der Ausbildungsstätte ist den Praktikantinnen und Praktikanten überlassen, jedoch müssen die Ausbildungsstätten von der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Architektenkammer zur Ausbildung zugelassen sein. Praktikumszeiten in schulischen Einrichtungen werden grundsätzlich nur als Vorpraktikum bis zur Dauer von acht Wochen vor Beginn des Studiums anerkannt.
Rechtsverhältnisse während des Vorpraktikums:
Das Praktikumsverhältnis wird durch einen Praktikumsvertrag oder eine formelle Anmeldung bei der Schule geregelt, und die Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen der Betriebsordnung oder Schulordnung der Ausbildungsstätte. Die Praktikantinnen und Praktikanten sollen darauf achten, dass sie während der Praktikumszeit ausreichenden Versicherungsschutz genießen. Insbesondere haftet die Hochschule Trier nicht für Schäden, die von Praktikantinnen und Praktikanten während ihrer Tätigkeit im Betrieb oder in der Schule verursacht werden. Durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit von mehr als zwei Tagen muss nachgeholt werden. Bei längeren Ausfallzeiten sollten die Praktikantinnen und Praktikanten die Ausbildungsstätte um eine Ausbildungsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt in dem erforderlichen Maße durchführen zu können.
Berichterstattung und Bescheinigung:
Die Praktikantinnen und Praktikanten müssen einen zusammenfassenden Kurzbericht über ihr Praktikum erstellen, der von der Ausbildungsstätte zu bestätigen ist. Der Kurzbericht soll ca. zwei Seiten pro abgeleistete Woche umfassen und aus zwei Teilen bestehen. Im Teil 1 sollen in Stichworten die Ausbildungsstätten und die darin von den Praktikantinnen und Praktikanten ausgeführten Arbeiten für jeden Tag angegeben werden. Der Teil 2 soll Skizzen und die dazugehörigen technischen Angaben darstellen.
Der Ausbildungsbetrieb stellt dem Praktikantinnen und Praktikanten eine Bescheinigung über das dort abgeleistete Praktikum aus, die mindestens folgende Angaben enthalten soll:
• Beginn und Ende des Vorpraktikums,
• Fehltage,
• Art der Beschäftigung.
Die Bescheinigung soll außerdem erkennen lassen, dass die Ausbildungsstätte den Anforderungen des Vorpraktikums und der Prüfungsordnung entspricht.
Anrechnung des Vorpraktikums:
Die Anerkennung des Vorpraktikums erfolgt durch die Studiengangsleiterin oder den Studiengangsleiter, und die Praktikantinnen und Praktikanten müssen den ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweis und die Bescheinigung vorlegen. Der Praktikumsnachweis muss rechtzeitig im Original im Sekretariat des Studiengangs eingereicht werden und der Praktikumsordnung entsprechen.
Nicht in deutscher Sprache verfasste Nachweise können nur anerkannt werden, wenn sie durch gerichtlich vereidigte oder bestellte Dolmetscher übersetzt und im Original vorgelegt werden. Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Praktika in ausländischen Ausbildungsstätten müssen der Praktikumsordnung entsprechen.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen:
Die Regelung für das Vorpraktikum gilt für alle Studierenden mit einem Studienbeginn ab dem Wintersemester 2025/2026. Sie ist außerdem anzuwenden für Studierende, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung mit ihrem Studium begonnen haben und nicht 12 Wochen Praktikum nachgewiesen haben.
Interne Studierende mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,0 oder besser legen neben einer beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnis Bachelor oder Diplom oder einer aktuellen Notenübersicht der Hochschule ein persönliches Motivationsschreiben - "Letter of Intent" - von max 2 A4-Seiten vor.
Interne Studierende mit einem Notendurchschnitt schlechter als 2,0 werden durch eine Zulassungskommission geprüft und legen zusätzlich zum Abschlusszeugnis, dem Motivationsschreiben auch ein Portfolio mit ausgewählten Arbeiten aus dem bisherigen Studium im Format A4 oder A3 vor. Weiterführende Qualifikationen sind durch Arbeitsproben aus Studium und Praxiszeiten, bearbeitete Projekte, Entwürfe, fachbezogene Arbeiten u. ä. nachzuweisen.
Externe Studierende reichen bitte in jedem Fall eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses Bachelor oder Diplom mit Notenübersicht und Durchschnittsnote, ein Motivationsschreiben und ein Portfolio mit bisherigen studienbezogenen und weiterführend qualifizierenden Arbeiten ein.
Sie können die Unterlagen gerne im Studiengang Architektur (Sekretariat) persönlich abgeben bzw. einreichen oder per Post an die Fachrichtung senden.
Der weitere Ablauf und der Termin für ein etwaiges Aufnahmegespräch wird Ihnen individuell mitgeteilt.
Bitte bewerben Sie sich nach einem positiven Bescheid der Mappenprüfung und ggf. eines etwaigen Gesprächs über die folgenden Portale an:
Die Bewerbungsfrist für alle Bewerber*Innen mit deutschen Schulabschlusszeugnissen beginnt für das Wintersemester 2025/2026 im Mai 2025. Die nötigen Informationen zu Bewerbung und Zulassung, sowie Zugangsvoraussetzung und Fristen, mit einer kurzen Anleitung zum Verfahrensablauf finden Sie unter folgendem Link auf der Seite der Hochschule: https://www.hochschule-trier.de/hauptcampus/studium/bewerbung-zulassung/informationen
Die Bewerbungsfrist für alle Bewerber*Innen mit ausländischen Bildungsnachweisen beginnt für das Wintersemester 2025/2026 bei Uni-Assist im Mai 2025. Absolventen von Studienkollegs können sich direkt über das Bewerber-Portal der Hochschule bewerben.
Hier gelangen Sie zum Portal, für Bewerbende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben:
uni-assist Online-Portal
Wir freuen uns schon auf Sie.
Eine praktische Tätigkeit (Praktikum) als Vollzeitstelle (40 Std. Woche) im Umfang von 12 Wochen ist nachzuweisen; mind. 4 Wochen davon müssen bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 2. Fachsemesters nachgewiesen werden. Die restlichen Wochen sind nachzureichen bis zur Anmeldung der Abschlussarbeit. Eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit wird nach Absprache angerechnet. Eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit wird nach Absprache angerechnet. Bewertungen und Entscheidungen hierzu sowie eine Verlängerung der Frist zum Nachweis des Vorpraktikums obliegen dem Prüfungsausschuss.
Zweck des Vorpraktikums:
Die während des Studiums erworbenen Qualifikationen sollten durch praxisnahe Bearbeitung von Hochbauprojekten, städtebaulichen bzw. stadtplanerischen Projekten in Architekturbüros, Unternehmen der Bauindustrie oder öffentlichen Verwaltungen angewandt und vertieft werden. Studierende sollen möglichst selbständig und mitverantwortlich arbeiten.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen:
Die Regelung für das Vorpraktikum gilt für alle Studierenden mit einem Studienbeginn ab dem Wintersemester 2025/2026. Sie ist außerdem anzuwenden für Studierende, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung mit ihrem Studium begonnen haben und nicht 12 Wochen Praktikum nachgewiesen haben.
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