Betrieb der Hochschule

Der Betrieb der Hochschule ist in der Grundordnung der Hochschule Trier (publicus Nr. 2022-01) geregelt. Neben Name und Rechtsstellung (Teil I) sind die Gruppen aus Mitgliedern der Hochschule und mitgliedschaftliche Stellung (Teil II) der Hochschule beschrieben. Das Körperschaftsvermögen ist in Teil X und Veröffentlichungsorgan, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen sind in Teil XI beschreiben.

Auf Basis der Grundordnung sind weitere Regelungen, Satzungen sowie Verfahrensweisen aufzustellen. In der folgenden Auflistung, insbesondere in Teil III bis IX der Grundordnung wird auf diese korrespondierenden Dokumente verlinkt. Ebenfalls finden sich in der Auflistung weitere Informationen.

Bitte beachten Sie: Bei dieser Fassung handelt es sich um eine Lesefassung (ergänzt um Hinweise auf weiterführende Informationen), die bindende Version der Grundordnung ist im publicus der Hochschule Trier publiziert.

III. Organisation und Struktur der Hochschule

§ 5 Fachbereiche
(1) Die Hochschule Trier gliedert sich gemäß § 85 HochSchG in folgende Fachbereiche:

  • Fachbereich Bauen + Leben (Department of Civil and Supply Engineering + Food Technology)
  • Fachbereich Gestaltung (Department of Art and Design)
  • Fachbereich Informatik (Department of Computer Science)
  • Fachbereich Technik (Department of Engineering)
  • Fachbereich Umweltplanung/Umwelttechnik (Department of Environmental Planning/Environmental Technology)
  • Fachbereich Umweltwirtschaft/Umweltrecht (Department of Environmental Business/Environmental Law)
  • Fachbereich Wirtschaft (Business School)

(2) Die Namen der Fachbereiche legt der Senat auf Vorschlag des jeweiligen Fachbereichsrates im Benehmen mit dem Präsidium und dem Hochschulrat fest.

§ 6 Organigramm
Zur Übersicht über die Gesamtorganisation der Hochschule Trier beschließt das Präsidium im Benehmen mit dem Senat ein Organigramm.

§ 7 Leitung wissenschaftlicher und weiterer Einrichtungen sowie Betriebseinheiten
Die Hochschule regelt gemäß § 91 HochSchG die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie deren innere Struktur durch Satzung. Sie kann darin ferner allgemeine Grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Leitung, festlegen und Bestimmungen über die Aufgaben treffen.

§ 8 Hausrecht und Dienstvorgesetzte
Regelungen zu Hausrecht und Dienstvorgesetzte finden sich in §§ 44 Abs. 1 und 80 Abs. 3 HochSchG.

IV. Zentrale Organe der Hochschule

§ 9 Hochschulrat
Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Hochschulrates richten sich nach den §§ 74 und 75 HochSchG. Der Hochschulrat tagt grundsätzlich hochschulöffentlich, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen.

§ 10 Senat
(1) Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Senats richten sich nach den §§ 76 und 77 HochSchG.
(2) Dem Senat gehören stimmberechtigt an:
1. die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied.
2. je ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jedes Fachbereiches. Diese Mitglieder werden von den Hochschullehrerinnen und den Hochschullehrern des jeweiligen Fachbereiches gewählt. Auch Dekaninnen oder Dekane können gewählt werden. Treffen Amts- und Wahlmandat zusammen, ruht das Amtsmandat als Dekanin oder Dekan für die Dauer der Ausübung des Wahlmandats im Senat und die Regeln über die Stellvertretung durch die Prodekanin oder den Prodekan gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 HochSchG finden Anwendung.
3. drei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden.
4. ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
5. ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
(3) Darüber hinaus gehören dem Senat mit beratender Stimme an:
1. die weiteren Präsidiumsmitglieder gemäß § 11,
2. die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gemäß § 14 Abs. 2.
(4) Dekaninnen und Dekane können dem Senat mit beratender Stimme nach Wahl durch den Fachbereichsrat angehören, sofern sie nicht gewählte Senatsmitglieder mit Stimmrecht nach Abs. 2 Nr. 2  sind.
Geschäftsordnung des Senats

§ 11 Präsidium
(1) Aufgaben und Zusammensetzung des Präsidiums regelt § 79 HochSchG. Dem Präsidium gehören an:
1. die Präsidentin oder der Präsident gemäß § 80 HochSchG als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidiums und eigenständiges zentrales Organ der Hochschule,
2. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß § 82 HochSchG und
3. die Kanzlerin oder der Kanzler gemäß § 83 HochSchG.
(2) Das Präsidium gibt sich in Anlehnung an § 79 Abs. 4 HochSchG einen gemeinsamen Geschäftsverteilungsplan für die Leitung der Hochschule und die zentrale Verwaltung im Benehmen mit dem Senat.
(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Einzelheiten zur Beschlussfassung des Präsidiums sowie zu regelmäßigen Beratungen mit den Dekaninnen und Dekanen umfasst.

V. Organe der Fachbereiche

§ 12 Fachbereichsrat
(1) Gemäß § 87 HochSchG berät und entscheidet der Fachbereichsrat zu Angelegenheiten des Fachbereichs von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Fachbereichsrat gehören neun Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 3 Nr. 1, sechs Mitglieder der Gruppe der Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden gemäß § 3 Nr. 2, ein Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 3 Nr. 3 sowie ein Mitglied der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gemäß § 3 Nr. 4 stimmberechtigt an. Die Mitglieder werden von den Angehörigen ihrer jeweiligen Gruppe des Fachbereichs gewählt.

§ 13 Dekanin oder Dekan
(1) Gemäß § 88 Abs. 1 HochSchG ist die Dekanin oder der Dekan vorsitzendes Mitglied des Fachbereichsrats und berichtet diesem. Die Aufgaben richten sich nach § 88 Abs. 2 HochSchG.
(2) Die Wahl richtet sich nach den Bestimmungen des § 88 Abs. 1 HochSchG. Eine Abwahl gemäß § 88 Abs. 1 HochSchG ist durch Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrates möglich; die gewählte Nachfolge tritt in die laufende Amtszeit ein.

VI. Ausschüsse und Beauftragte

§ 14 Gleichstellungsbeauftragte und Ausschuss für Gleichstellung
(1) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Hochschule zum Thema Gleichstellung richten sich nach § 4 HochSchG.
(2) Der Senat bestellt gemäß § 4 Abs. 4 HochSchG einen Ausschuss für Gleichstellung und auf dessen Vorschlag eine zentrale Gleichstellungsbeauftragte, die den Vorsitz des Ausschusses innehat. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder deren Stellvertreterin soll eine weibliche Hochschulbedienstete gemäß § 46 HochSchG sein; die jeweils andere ein weibliches Mitglied der Hochschule. Die Stelle der zentralen Gleichstellungsbeauftragten wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten hochschulöffentlich ausgeschrieben. Für den Fall der Verhinderung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten wird durch den Senat auf Vorschlag des Ausschusses für Gleichstellung eine Stellvertreterin mit denselben Aufgaben, Rechten und Pflichten bestellt. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte soll auf Antrag von ihren dienstlichen Aufgaben teilweise freigestellt werden; die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident.
(3) Für alle Fachbereiche gilt, dass die Fachbereichsräte nach § 4 Abs. 8 HochSchG jeweils dezentrale Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und für den Fall der Verhinderung eine Stellvertretung benennen sollen. Die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche sollen auf ihren Antrag teilweise von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt werden; die Entscheidung treffen die jeweiligen Dekaninnen oder Dekane bzw. im Falle von Deputaten die Präsidentin bzw. der Präsident. Der Senat kann hierzu Empfehlungen verabschieden.
(4) Die Besetzung des Ausschusses für Gleichstellung richtet sich nach der Geschäftsordnung des Senats. Unter den Mitgliedern des Ausschusses sollten sich, wenn möglich, die dezentralen  Gleichstellungsbeauftragen der Fachbereiche befinden.

§ 15 Ausschuss, Beauftragte und Qualitätssicherung für Berufungen
(1) Es gelten die Bestimmungen des § 50 HochSchG zur Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern. Das Berufungsverfahren ist gendergerecht im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 HochSchG  zu gestalten; die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist an dem gesamten Berufungsverfahren von Beginn an zu beteiligen.
(2) Der Senat beschließt eine Satzung „Qualitätssicherung für Berufungen und Berufungsleitfaden“, welche der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf. Diese Satzung regelt die  Qualitätssicherung in Berufungsverfahren gemäß § 50 Abs. 3 HochSchG und berücksichtigt über die Verfahren hinausgehend die Vorgaben gemäß § 50 Abs. 1 und Abs. 2 HochSchG zu Ausschreibung,   Gendergerechtigkeit, Mitwirkung der Präsidentin oder des Präsidenten und des Präsidiums sowie zur Einholung von auswärtigen Gutachten. Die Satzung soll Mindestrege lungen zu einem einheitlichen Ablauf der Berufungsverfahren im Sinne eines Berufungsleitfadens, der anzuwendenden Bewertungskriterien und zur Befangenheit beinhalten.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident wirkt gemäß § 50 Abs. 2 HochSchG an der Erstellung des Berufungsvorschlages mit. Bei der Zusammensetzung der Berufungskommission ist die Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten erforderlich. Dabei wird § 37 Abs. 4 zur paritätischen Besetzung der Berufungskommissionen berücksichtigt. Die Präsidentin oder der Präsident ist bei der Auswahl der Einholung externer Gutachten zu beteiligen; sie oder er muss der Auswahl der externen Gutachterinnen oder Gutachter zustimmen.
(4) Der Senat delegiert die Zustimmung des Senats zu Besetzungsvorschlägen für Professuren aus den Berufungskommissionen der Fachbereiche an einen Berufungsausschuss des Senats. Der  Ausschuss widmet sich bei Bedarf, aber nicht mehr als einmal pro Jahr, nach Anhörung durch den Hochschulrat der Verleihung von Ehrungen und entscheidet über die Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 62 HochSchG.
(5) Den Vorsitz im Berufungsausschuss hat die Präsidentin bzw. der Präsident inne; die Stellvertretung obliegt derjenigen Vizepräsidentin bzw. demjenigen Vizepräsidenten, welche bzw. welcher den stellvertretenden Vorsitz im Senat innehat. Die Besetzung des Berufungsausschusses richtet sich nach der Geschäftsordnung des Senats unter besonderer Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 HochSchG.
(6) Der Senat kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für die Qualitätssicherung in Berufungsverfahren bestellen.
(7) Eine Übertragung des Berufungsrechts für die Berufung von Professuren auf die Präsidentin bzw. den Präsidenten gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 HochSchG wird frühestens beantragt, wenn das in Abs. 2 benannte Qualitätssicherungskonzept an der Hochschule Trier drei Jahre lang erprobt wurde. Bis dahin folgen Berufungen den Bestimmungen des § 50 Abs. 7 HochSchG.

§ 16 Ausschuss zum Widerruf der Einschreibung
(1) Zum Widerruf der Einschreibung gemäß § 69 HochSchG wird ein Ausschuss gegründet, dessen Zusammensetzung in § 69 Abs. 7 HochSchG festgelegt ist.
(2) In minder schweren Fällen nach § 69 Abs. 3 und 4 HochSchG kann das Präsidium Studierende bis zu einem Semester von einzelnen Lehrveranstaltungen oder von der Benutzung von  Hochschuleinrichtungen ohne Einbezug des Ausschusses ausschließen. Hiervon ist der Ausschuss in Kenntnis zu setzen.

§ 17 Weitere Ausschüsse und Beauftragte
(1) Der Senat bestellt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 72 Abs. 4 HochSchG eine Hochschulbedienstete oder einen Hochschulbediensteten zur oder zum Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung und eine Stellvertretung. Er oder sie soll auf Antrag von den Dienstaufgaben in erforderlichem Umfang freigestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Der Senat bestellt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine Ombudsperson zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und eine Stellvertretung. Die Ombudsperson kann bei  Bedarf dem Senat die Einrichtung einer oder mehrerer Kommissionen empfehlen, die durch den Senat für eine bestimmte Dauer unter Vorsitz der Ombudsperson oder einer anderen geeigneten Person eingerichtet werden. Die Ombudsperson und die Kommission haben gemäß § 72 Abs. 5 HochSchG die Aufgabe, Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu untersuchen. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Satzung (Leitlinien für gute wissenschaftliche Praxis).
(3) Der Senat bestellt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine Hochschulbedienstete oder einen Hochschulbediensteten zur oder zum Beauftragten für Duale Studiengänge sowie eine Stellvertretung. Diese oder dieser repräsentiert die Hochschule in der Landeskommission für Duale Studiengänge gemäß § 78 HochSchG.
(4) Der Senat benennt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit sowie eine Stellvertretung gemäß den relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(5) Senat und Fachbereichsrat können gemäß § 72 Abs. 1 HochSchG über die Vorgaben des Hochschulgesetzes hinaus einzelne Aufgaben auf von ihnen gebildete Ausschüsse zur Beratung oder  Entscheidung übertragen. Näheres zur Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung des Senats.
(6) Senat und Fachbereichsrat können gemäß § 72 Abs. 3 HochSchG für bestimmte Aufgaben weitere Beauftragte bestellen.

VII. Hochschulkuratorium

§ 18 Hochschulkuratorium und Zusammenarbeit in der Region
(1) Die Aufgaben des Hochschulkuratoriums der Hochschule Trier richten sich nach § 73 Abs. 1 HochSchG; die Zusammensetzung richtet sich nach § 73 Abs. 5 mit den Verweisen auf weitere Absätze des § 73.
(2) Die Kuratorien der Hochschule Trier und der Universität Trier können ihre Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu gemeinsamen strategisch relevanten Themen der Region in einer Kooperationsvereinbarung regeln.

VIII. Teilgrundordnungen, Satzungen und Geschäftsordnungen

§ 19 Teilgrundordnungen
Bestandteil dieser Grundordnung sind die Ordnungen nach § 5 HochSchG, insbesondere die Teilgrundordnung für das Qualitätsmanagementsystem in Studium, Lehre, Forschung und Verwaltung und darüber hinausgehend die Ordnung zur Bemessung und Gewährung von Leistungsbezügen in der jeweils zuletzt vom zuständigen Ministerium genehmigten Fassung.

§ 20 Satzungen
(1) Das Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen wird gemäß § 23 Abs. 4 Studienplatzvergabeverordnung bei Bedarf in einer gesonderten Auswahlsatzung geregelt.
(2) Der Senat erlässt bei Bedarf weitere übergreifende Satzungen, insbesondere, wenn dies aufgrund eines Gesetzes oder dieser Ordnung vorgesehen ist.

§ 21 Geschäftsordnungen
Zentrale Organe der Hochschule und der Fachbereiche sowie Gremien und Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis geben sich eine Geschäftsordnung im Benehmen mit dem Präsidium, die im publicus veröffentlicht werden muss. Soweit keine Geschäftsordnungen vorhanden sind oder sie keine Regelungen enthalten, sind die für den Senat geltenden Regelungen anzuwenden.

IX. Wahlen und Verfahren

§ 22 Wahlen und Amtszeiten
(1) Die Wahlgrundsätze und Wahlverfahren werden unter Beachtung des § 39 HochSchG in einer Wahlsatzung an der Hochschule Trier geregelt.
(2) Die Amtszeiten der Mitglieder des Senats und der Fachbereichsräte sowie sonstiger Gremien richten sich nach § 40 HochSchG, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Wahlen des Senats und der Fachbereichsräte finden im Sommersemester statt. Die Amtszeiten des Senats sowie der Fachbereichsräte beginnen mit der konstituierenden Sitzung, die in der Regel im laufenden Sommersemester, aber spätestens zu Beginn des folgenden Wintersemesters stattfindet. Sollten die Wahlen des Senats und der Fachbereichsräte aufgrund von besonderen Umständen (z.B. pandemiebedingt) nicht fristgerecht stattfinden können, verlängern sich die Amtszeiten bis zum nächstmöglichen Wahltermin.

§ 23 Beschlussfassung, Gremiensitzungen in Präsenz & Videokonferenzen
Die Beschlussfassung der Gremien richtet sich nach § 38 HochSchG sowie den allgemeinen Grundsätzen der Mitwirkung gemäß § 37 HochSchG. Die Hochschule Trier folgt den dort ausgeführten Bestimmungen und präzisiert bzw. ergänzt die nachfolgenden Regelungen.
(1) Entscheidungen in Personalangelegenheiten, die gemäß § 38 Abs. 3 HochSchG in geheimer Abstimmung erfolgen, können dann in offener Abstimmung getroffen werden, wenn sich kein Mitglied dagegen ausspricht. Die Beschlussfassung über eine offene Abstimmung in Personalangelegenheiten hat ihrerseits in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
(2) Bei Entscheidungen, die die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren oder die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher und künstlerischer Einrichtungen sowie Betriebseinheiten unmittelbar berühren, ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer  erforderlich.
(3) Gremiensitzungen, die ausschließlich in den an den Hochschulstandorten ausgestatteten Videokonferenzräumen stattfinden, zählen zu den Gremiensitzungen in Präsenz.
(4) Gremiensitzungen dürfen über rechtssichere und datenschutzkonforme Videokonferenzsysteme auch außerhalb der Hochschulstandorte unter Beachtung von Abs. 7 abgehalten werden, wenn die Mitglieder des Gremiums sich nicht mehrheitlich dagegen aussprechen. Auf regelmäßige Treffen in Präsenz sollte durch den Vorsitz je nach Art und Inhalt der Gremien sachdienlich hingewirkt werden.
(5) In begründeten Ausnahmefällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren über Schriftstücke oder elektronische Medien erfolgen. Für Abstimmungen im Umlaufverfahren sind den remienmitgliedern die nötigen Unterlagen sowie ein Abstimmungsblatt mit einem Beschlussvorschlag und einer angemessenen Rückmeldefrist zuzuleiten. Es gelten ansonsten die Regelungen zur Beschlussfassung wie bei persönlicher Anwesenheit der Gremienmitglieder. Auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder eines Gremiums erfolgt die Beschlussfassung in der Sitzung.
(6) Elektronische Abstimmungssysteme können unter Beachtung von Abs. 7 eingesetzt werden.
(7) Beim Einsatz von Videokonferenzsystemen und elektronischen Abstimmungssystemen für offene bzw. geheime Abstimmungen sowie bei der Bereitstellung der Unterlagen ist darauf zu achten, dass diese rechtskonform eingesetzt werden und den Anforderungen des Datenschutzes genügen.

§ 24 Mitgliederinitiative
(1) Die Mitglieder der Hochschule Trier können gemäß § 37 Abs. 9 HochSchG mit einem Mindestquorum von 5 v. H. aller Mitglieder eine Mitgliederinitiative durchführen und damit beantragen, dass das nach HochSchG zuständige zentrale Organ (Senat, Präsidium, Hochschulrat) über eine konkret bezeichnete Angelegenheit der Hochschule berät und bei Bedarf Beschlüsse fasst. Gleiches gilt für die Gruppeder Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden (gemäß § 3 Nr. 2) entsprechend.
(2) Die Sätze 1 und 2 sind für Fachbereiche, deren Mitglieder und Fachbereichsräte entsprechend anzuwenden.
(3) Der Antrag zur Mitgliederinitiative richtet sich an den Vorsitz des jeweiligen Gremiums und enthält ein konkretes Begehr mit Begründung, Benennung der relevanten Gruppe(n) sowie der oder des Vertretungsberechtigten der unterzeichnenden Mitglieder, eine Unterschriftenliste und wird i.d.R. in eine regelmäßige Sitzung des jeweiligen Organes bis zu 14 Tage vor der Sitzung an den Vorsitz eingebracht.

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