Als „pflegebedürftig“ definiert man nach §14 SGB XI Menschen, die:
• wegen körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen
• für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
• auf Dauer, vorraussichtlich für mindestens sechs Monate
• in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Wenn Sie oder ein Angehöriger diese Bedingungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung wird nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit bemessen. Es gibt fünf Grade der Pflegebedürftigkeit, die unterschiedlich hohe Sach- oder Geldleistungen bedingen.
Für Menschen mit festgestellter eingeschränkter Alltagskompetenz ergeben sich zusätzliche Ansprüche. Diese kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Antragsteller sich oder andere durch Fehleinschätzungen oder aggressives Verhalten gefährdet oder stark desorientiert, im zeitlichen wie im räumlichen Sinne, ist. Demenzpatienten können somit auch einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen.
Mehr Informaionen zu Pflegesätzen finden Sie in unserer Familienbroschüre ab Seite 66. Die Broschüre ist im Familienservice und in der rechten Spalte zum Download erhältlich.
Pflegekasse Ihres zuständigen Sozialamtes, Sozialstationen, Wohlfahrtsverbände, Finanzamt
Infotelefon:
(01805) 99 66 03
Internet:
www.pflege-deutschland.de
www.bmfsfj.de, Hilfe und Pflege
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