Bitte beachten Sie, das dies eine extrem verkürzte und vereinfachte Darstellung ist. Für mehr Informationen kontaktieren Sie in jedem Fall Ihr zuständiges Arbeitsamt!
Sozialhilfe können nicht-erwerbsfähige Hilfsbedürftige beziehen. Sie gliedert sich in 2 wesentliche Bestandteile.
Die Höhe der Leistungen bei beiden Bestandteilen entspricht den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II).
Es gelten Sonderregelungen für besondere Fälle, wie z.B.: Schwangerschaft, Behinderung, oder Alleinerziehung.
Sozialhilfe für Studierende
Studierende selbst können keine Sozialhilfe beziehen. Allerdings können Kinder von Studierenden Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn das Einkommen der Eltern (BAföG) und der Kinder (Kindergeld) zusammen nicht ausreichen, um den Bedarf der Familie zu decken.
Anträge auf Sozialhilfe sind bei Ihrem zuständigen Sozialamt zu stellen.
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