Pflege von behinderten Kindern

Für die Pflege eines behinderten Kindes schreibt der Gesetzgeber vor, dass der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber gesunden gleichaltrigen Kindern die Einordnung in eine Pflegestufe bestimmt (§15, Abs. 2, SGB XI).

Wie die Zeiten zur Pflege eines gesunden Kindes bemessen sind, können Sie auf der rechts angegebenen Internetseite sehen.

Von diesen Ausgangswerten ausgehend muss

  • für die Pflegestufe I ein Mehraufwand von mindestens 1,5 Stunden in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität zu einem gleichaltrigen Kind bestehen.
  • Für Pflegestufe II müssen es mindestens drei Stunden sein,
  • für Pflegestufe III mindestens fünf Stunden täglich; die pflegende Person muss zu jeder Zeit erreichbar sein, und die zu pflegende Person muss auch nachts Betreuung benötigen.

Auch hier muss ein Antrag auf Pflegegeld bei Ihrer zuständigen Krankenkasse (Abteilung Pflegekasse) gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit, die durch den Besuch eines/r Gutachters/in festgestellt wird. Auf Grundlage dieses Gutachtens wird die Pflegestufe und damit die Höhe des Pflegegeldes entschieden.

Für ambulante Pflegedienste werden je nach Pflegestufe 462 € - 3.224 € gezahlt. Das Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige (in der Regel durch die Eltern) beträgt zwischen 305 € - 700 €. Für Kinder unter 18 Jahren besteht zudem ein gesetzlicher Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen.

Für die pflegenden Personen gilt derselbe Anspruch auf Pflegezeit (siehe Abschnitt „Pflegezeit“) mit den gleichen Bedingungen, ebenso gelten die Regelungen für kurzzeitige Freistellung, soziale Versicherungen und Verhinderungspflege (siehe Abschnitt „Verhinderungspflege“).

Das Kindergeld kann für behinderte Kinder bis zum 25. Lebensjahr (in Ausnahmefällen bis Vollendung des 27. Lebensjahres) weitergezahlt werden, wenn die Behinderung vor diesen Altersgrenzen eingetreten ist und dieses deshalb nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt. Es gelten zudem die steuerlichen Freibeträge für Kinder.

Weitere Informationen:

Internet:
www.behinderte-kinder.de

Weitere Informationen bei Ihrer Krankenkasse
und Ihrem zuständigen Pflegestützpunkt

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